Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 22'594.70, zuzüglich der Gebühr der Staatsanwaltschaft für den Auftritt vor dem erstinstanzlichen Gericht von CHF 1'000.00 und die Gebühren des Gerichts von CHF 5'000.00. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist nachvollziehbar und die Kosten in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf den Zivilpunkt ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Aufwandes rechtfertigte es sich, dafür keine Kosten auszuscheiden.