53 In erster Instanz wurde der Beschuldigte in allen Anklagepunkten verurteilt. Ihm wurden folgerichtig die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'594.70 vollumfänglich auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 22'594.70, zuzüglich der Gebühr der Staatsanwaltschaft für den Auftritt vor dem erstinstanzlichen Gericht von CHF 1'000.00 und die Gebühren des Gerichts von CHF 5'000.00.