b StPO). Die Straf- und Zivilklägerin 4 hat seit ihrer Konstituierung im Zivilpunkt keine Forderung beziffert oder begründet. Die Zivilklage lässt sich daher nicht beurteilen und muss in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen werden. VI. Verfahrenskosten und Entschädigungen 34. Verfahrenskosten 34.1 In erster Instanz Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.