33. Zu beurteilen ist die von der Straf- und Zivilklägerin 4 anhängig gemachte Zivilklage. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag zu beziffern. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft sie nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).