30. Anrechnung Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 13. November 2018 in Haft (pag. 49). Per 19. Mai 2021 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 990). Die Haft betrug bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs 918 Tage. 31. Vollzug Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug scheidet aus (Art. 42 und Art. 43 aStGB), weshalb weitere Ausführungen hiezu nicht notwendig sind.