140, Z. 168 f.), nicht näher eingegangen werden. Der Beschuldigte hat sich seit den Straftaten ohne jeden Zweifel nicht wohlverhalten, sondern hat sich seither strafbar gemacht und wurde nach den vorliegend relevanten Tatzeitpunkten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. 52 29. Zwischenfazit 2 Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten bzw. 10 Jahren.