533 ff.), also unmittelbar nach den hier zu beurteilenden Taten. Auch ohne Strafregisterauszug aus Russland, der trotz mehrerer Bemühungen nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden konnte (dazu E. 5 oben), kann als gesichert erachtet werden, dass der Beschuldigte letztlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, aus der er im Jahr 2014 entlassen wurde (pag. 662, Z. 36 f.). Angesichts dessen muss auf die Aussagen des Beschuldigten, er sei seither wieder in Russland kriminell aktiv gewesen (pag. 141, Z. 174; pag. 140, Z. 168 f.), nicht näher eingegangen werden.