Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten (zum Ganzen BSK StGB- WI- PRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48 N 42). Nach einem Teil der Lehre entspricht Wohlverhalten dem Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nach einem anderen Teil der Lehre genüge bereits die Legalbewährung. Gegen den Beschuldigten wurde im Jahr 2008 in Russland eine Untersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten geführt (pag. 533). Die entsprechenden Sachverhalte trugen sich im Januar 2008 zu (pag. 533 ff.), also unmittelbar nach den hier zu beurteilenden Taten.