Pra 05 [2006] Nr. 122 E. 6.1.1). Dieser Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen, kann das Gericht diese Zeit unterschreiten (BGE 132 IV 1 = Pra 05 [2006] Nr. 122 E. 6.2.). Zwei Drittel der Verjährungsfrist für sämtliche Delikte sind abgelaufen. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sich in der Zwischenzeit wohlverhalten hat. Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten (zum Ganzen BSK StGB- WI- PRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art.