28. Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 48 lit. e aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn seit der Tat eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss der Rechtsprechung beruht die Strafmilderung wegen verhältnismässig langer Zeitdauer seit der Tat auf der gleichen Idee wie die Verjährung. Die heilende Wirkung der Zeit, welche die Notwendigkeit der Bestrafung vermindert, muss auch bei noch nicht eingetretener Verjährung berücksichtigt werden, wenn die Tat weit zurückliegt und sich der Täter seither wohl verhalten hat (BGE 132 IV 1 = Pra 05 [2006]