51 gen sämtliche Vorwürfe und Vorhalte vehement ab, mehrheitlich mit unglaubwürdigen Begründungen. An der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte er seine Version, wonach er nur als Reisebegleiter agiert habe und nicht in die Raubüberfälle involviert gewesen sei (pag. 1019, Z. 11 und Z. 27 ff.; pag. 1023, Z. 2 ff.). Dies zeugt nicht von Einsicht und Reue. Darüber hinaus erleichterte es die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden auch kaum. Die vom Beschuldigten eingestandenen Handlungen sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.