Nach Ansicht der Kammer sind diese allerdings nicht im Sinne eines Geständnisses strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte gestand jeweils nur ein, was er selbst als straffrei beurteilte. Die Zugeständnisse, Flugtickets, Pässe, Visa, Mietfahrzeuge, Verpflegung und Unterkunft beschafft zu haben, hätten sich aus den übrigen, bereits erhobenen Beweismitteln ohnehin ergeben. In allen weiteren Belangen stritt der Beschuldigte hinge-