Im Umgang mit ihm kam es zu keinerlei Problemen. Seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme zu Folge geht es ihm im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thorberg gut, er arbeitet bereits und unterhält Kontakt zu seinen Angehörigen (pag. 1017, Z. 7, Z. 11 und Z. 18). Derartige Umstände dürfen indes erwartet werden und führen nicht zu einer Strafminderung. Zu prüfen ist eine Reduktion der Strafe wegen des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren; er tätigte zahlreiche Zugeständnisse. Nach Ansicht der Kammer sind diese allerdings nicht im Sinne eines Geständnisses strafmindernd zu werten.