Die Verurteilung in Russland wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2008 betraf den vorliegenden Straftaten nachgelagerte Sachverhalte und kann somit ebenfalls unter dem Aspekt der Vorstrafen nicht berücksichtigt werden. Gemäss dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 20. Mai 2021 verhält sich der Beschuldigte Mitinsassen und dem Betreuungspersonal gegenüber vorbildlich (pag. 993 f.). Im Umgang mit ihm kam es zu keinerlei Problemen.