Er wurde in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (pag. 270) und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (pag. 269) verurteilt. Ferner wurde er in Finnland zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (pag. 267). Diese Vorstrafen wären nach Schweizerischem Recht bereits aus dem Strafregister gelöscht worden (Art. 369 Abs. 1 lit. a und b aStGB). Dementsprechend dürfen sie dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die in Finnland bei der Entlassung verhängte Bewährung kurz vor den vorliegenden Straftaten abgelaufen war (pag.