Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Dass der Beschuldigte in einem fremden Land eine langjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, ist entgegen der Vorinstanz nicht ausreichend. Er musste in der Vergangenheit schon mehrfach in einem fremden Land Freiheitsstrafen verbüssen (pag. 267; pag. 269 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (pag.