Dort habe er verschiedene Schulen besucht und eine Ausbildung zum Koch gemacht. Von der Mutter seiner zwei Söhne sei er geschieden und er habe drei Enkelkinder (pag. 140, Z. 140 f. und Z. 146). Dies muss sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhalten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).