Betreffend die subjektive Tatschwere gilt das zur Freiheitsberaubung vom 8. März 2007 ausgeführte (E. 25.3 oben). Die Beweggründe der Täterschaft lagen auf der möglichst reibungslosen Abwicklung des Raubüberfalles und der darauffolgenden Flucht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist und sich nicht auf die subjektive Tatschwere auswirkt. Angesichts der leichten Tatschwere erscheint auch bei diesem Vorfall eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Davon wird die Hälfte, somit 3 Monate, asperierend berücksichtigt.