___ mitgeführte Messer nicht entgangen sein kann. Die Straf- und Zivilklägerin 4 wurde gleich roh behandelt, wie die übrigen Anwesenden, jedoch nicht geschlagen. Sie war in den Augen der Täter eine bloss zufälligerweise anwesende Drittperson. Gleichgültig fesselten die Täter auch sie. Auch hier muss die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als leicht qualifiziert werden. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt das zur Freiheitsberaubung vom 8. März 2007 ausgeführte (E. 25.3 oben).