Die Beweggründe für das Handeln der Täter lagen, wie erwähnt, darin, ihnen die Fluchtmöglichkeiten zu erhöhen bzw. sie intakt zu halten. Das Delikt diente in erster Linie der Sicherung der durch den Raub erlangten Beute und dem Entzug vor der Strafverfolgung. Die Prioritäten des Beschuldigten dürften auf Ersterem gelegen haben. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Somit bleibt es bei der leichten Tatschwere. Angesichts der leichten Tatschwere wäre für diese Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verschuldensangemessen.