Ihre vorübergehende Gefangennahme wurde gebilligt zum Zweck, die Fluchtchancen vom Tatort weg zu erhöhen bzw. intakt zu halten. Die Gleichgültigkeit, mit der auch eine nicht involvierte Drittperson von den auf Anweisung des Beschuldigten agierenden Mittätern behandelt wurde, zeugt von einer hohen Rücksichtslosigkeit. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch mit Blick auf den Strafrahmen leicht. Die Beweggründe für das Handeln der Täter lagen, wie erwähnt, darin, ihnen die Fluchtmöglichkeiten zu erhöhen bzw. sie intakt zu halten.