__ Anweisungen und befand sich abseits des Tatobjekts. Angesichts all dieser Umstände ist auch bei diesem Raub von mittelschwerer Tatschwere auszugehen und eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3.5 Jahren erscheint angemessen. Davon werden praxisgemäss zwei Drittel, somit 28 Monate, asperierend berücksichtigt. 25.3 Freiheitsberaubung vom 8. März 2007 in Interlaken V.________ wurde von I.________, G.________ und H.________ einzig aus dem Grund in das Geschäft eingelassen, um sie zu fesseln.