Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Messer im Gegensatz zu einer Pistolenattrappe ein tatsächliches Gefährdungspotenzial für die Anwesenden aufwies. In diesem Fall wurde die Straf- und Zivilklägerin 4 als zufällig Anwesende in Mitleidenschaft gezogen. Mit rund CHF 420'000.00 war der Deliktsbetrag um einiges tiefer als bei den anderen Raubüberfällen. Der Beschuldigte handelte auch hier als Drahtzieher des Überfalls, mietete zwei Autos und gab O.________ und I.________ Anweisungen und befand sich abseits des Tatobjekts.