Unter Vermeidung der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinesfalls aus einer Notlage heraus gehandelt hat. Die Vermeidung der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Aufgrund dieser Umstände ist die subjektive Tatschwere neutral. 24.3 Einsatzstrafe Die objektive und subjektive Tatschwere sind gesamthaft somit als mittelschwer einzustufen. Mit Blick auf den angedrohten Strafrahmen erscheinen 54 Monate bzw. 4.5 Jahre Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe verschuldensangemessen.