3 Abs. 3 aStGB hinweisen. Die arbeitsteilige, durchgeplante und organi- 47 sierte Vorgehensweise erfüllt die Qualifikationsmerkmale (wohl) nicht vollends, sind dennoch bei der Bewertung der Tatschwere zu berücksichtigen. Der Beschuldigte nahm gegenüber I.________, G.________ und H.________ eine übergeordnete Stellung ein. Er fungierte als Bindeglied zwischen ihnen und der Hintergrundorganisation bzw. dem «Organisator» in Russland, wobei bei ersterer gemäss dem Beschuldigten der Verwandte von I.________ eine bedeutende Rolle einnimmt.