1.6 Millionen ist hoch. Die Bedrohung der Anwesenden war gravierend, die Freiheitsberaubung während rund 20 Minuten hingegen weniger erheblich. Die psychischen Folgen für die Betroffenen überwiegen die mässigen physischen Folgen um ein Vielfaches. Unter Verwerflichkeit des Handelns sind die Vorgehensweise der Täter vor und während des Raubes zu berücksichtigen. Das Handeln der Mittäter ist dem Beschuldigten anzurechnen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass einzelne Merkmale des Überfalls auf eine Qualifikation des besonders gefährlichen Raubs nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB hinweisen.