140, Z. 164 f.). Vor der Vorinstanz sagte er aus, von 2014 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2018 habe er seinen Lebensunterhalt mit Erlösen aus kriminellen Aktivitäten bestritten (pag. 662, Z. 28 f.). Im Ergebnis ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da die Strafarten identisch sind, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 20 Jahren (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 aStGB). 23.3 Bestimmung der schwersten Straftat