269 ff.). Eine Geldstrafe erscheint im Weiteren nicht ansatzweise ausreichend, die beim Beschuldigten dringend erforderliche spezialpräventive Wirkung einer Strafe sicherzustellen. Aus seinen Angaben muss geschlossen werden, dass er die zur Bezahlung einer Geldstrafe erforderlichen Mittel mit grösster Wahrscheinlichkeit durch weitere Delikte erwirtschaften würde. Seinen Angaben zufolge hält der Beschuldigte Delinquenz für eine valable Erwerbsquelle (pag. 140, Z. 164 f.).