Dem Rechtshilfeersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden kann zudem verlässlich entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits im Januar 2008 in Betäubungsmitteldelikte involviert war (pag. 533 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten zufolge führte dieses Verfahren denn auch zu einer Verurteilung (pag. 662, Z. 36 f.). Dem Beschuldigten muss somit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Gemäss seinen Aussagen war der Beschuldigte im Weiteren in Finnland und in Deutschland zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (vgl. u.a. pag. 267; pag. 269 ff.).