141, Z. 171). Auch wenn sich diese Aktivitäten nicht in Strafurteilen manifestiert zu haben scheinen – der Strafregisterauszug aus Russland konnte trotz zahlreicher Bemühungen nicht erhältlich gemacht werden (dazu E. 5 oben) – müssen die Angaben des Beschuldigten in Bezug auf seine Legalprognose zu seinen Ungunsten gewertet werden. Dem Rechtshilfeersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden kann zudem verlässlich entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits im Januar 2008 in Betäubungsmitteldelikte involviert war (pag.