Die bei der Wahl der Strafart zentralen Prinzipien der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz gebieten es jedoch vorliegend, beide Freiheitsberaubungen mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Der Beschuldigte gab selbst zu, seit seiner Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in Russland im Jahr 2014 kriminell aktiv gewesen zu sein (pag. 140, Z. 168; pag. 141, Z. 171).