Die von der Vorinstanz herangezogene Ausnahme von der konkreten Methode wird seit diesem Leitentscheid als bundesrechtswidrig beurteilt. Es muss vorweggenommen werden, dass für beide Freiheitsberaubungen aufgrund der Tatschwere die angesprochene Schnittstelle tangiert ist (dazu E. 25.3 und E. 25.4 unten). Grundsätzlich kommt eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die bei der Wahl der Strafart zentralen Prinzipien der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz gebieten es jedoch vorliegend, beide Freiheitsberaubungen mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.