45 mit derselben Strafart – also Freiheitsstrafe – zu sanktionieren seien (vgl. Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 773 f.). Dieser Rechtsprechung ist in der Lehre Kritik erwachsen, die das Bundesgericht in den Leitentscheiden BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und BGE 144 IV 313 = Pra 108 (2019) Nr. 58 E. 1 aufgenommen hat. Die von der Vorinstanz herangezogene Ausnahme von der konkreten Methode wird seit diesem Leitentscheid als bundesrechtswidrig beurteilt.