heitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.4 fest, dass bei zeitlicher und sachlicher Nähe zweier Delikte, die sich nicht sinnvoll auftrennen und separat beurteilen lassen, eine Abweichung von der konkreten Methode zur Wahl der Strafart erlaubt sei. Gestützt darauf entschied die Vorinstanz, dass aufgrund der zeitlichen und sachlichen Nähe zwischen dem bandenmässigen Raub und der Freiheitsberaubung, beide zwingend