Demnach ist zunächst für die einzelnen Delikte die angemessene Strafart zu bestimmen. Sofern die Strafart bei allen Delikten identisch ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. 23.2 Wahl der Strafart und des Strafrahmens Angesichts der Strafandrohung ist für die drei Schuldsprüche wegen bandenmässigen Raubs zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 140 Ziff. 3 aStGB). Hingegen kann Freiheitsberaubung grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden (Art. 183 aStGB).