Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass zwischen den drei Raubüberfällen keine Handlungseinheit vorliegt. Die Vorfälle ersteckten sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Zwischen den Vorfällen reiste der Beschuldigte jeweils zurück nach Russland. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang kann keine Rede sein. Die Raubüberfälle liess der Beschuldigte ausserdem stets in neuer Zusammensetzung ausführen. Das unterstreicht, dass die drei Raubüberfälle nicht auf einem einzelnen Willensakt beruhten. Demnach ist zunächst für die einzelnen Delikte die angemessene Strafart zu bestimmen.