44 23. Konkrete Strafzumessung 23.1 Tateinheit/Tatmehrheit und Methodik Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass zwischen den drei Raubüberfällen keine Handlungseinheit vorliegt.