Eine Milderung des heutigen Rechts liegt darin, dass für eine (teil-) bedingte Strafe nach altem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, während nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Dies spielt jedoch in vorliegendem Fall gestützt auf die vorliegenden Schuldsprüche keine Rolle. Daher kommt das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung (aStGB).