en vigueur au moment de l'infraction.“ Aufgrund dieses letzten Satzteils geht das Gericht davon aus, dass lediglich das Recht zum Begehungs- oder zum Urteilszeitpunkt für den Vergleich heranzuziehen sind (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 29 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete implizit das neue Recht an. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten im Jahr 2007. Eine Milderung des heutigen Rechts liegt darin, dass für eine (teil-) bedingte Strafe nach altem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, während nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt.