Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn seit der Deliktsbegehung, die im Jahre 2007 erfolgt ist, die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB mehrmals geändert haben. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich nicht explizit zu der Frage geäussert.