20. Fazit Der Beschuldigte ist somit des mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangenen Raubes sowie der mehrfach begangenen Freiheitsberaubung schuldig zu erklären. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. IV. Strafzumessung 21. Allgemeines zur Strafzumessung Es kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 771 ff.). 22. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre-