Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 769 f.). Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist echte Konkurrenz zwischen Raub und Freiheitsberaubung zu bejahen, wenn eine sich zufällig im auszuraubenden Geschäft befindliche Drittperson ihrer Freiheit beraubt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.4). Der beim Vorfall vom 8. März 2007 in Interlaken anwesenden V.________ wurde zum Zweck des Raubes die Freiheit beraubt; sie wurde gefesselt.