42 anschliessend an Hand- und Fussgelenken gefesselt wurde, wurde die erforderliche Wesentlichkeit für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit klar überschritten. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste aufgrund des auf seine Weisung besorgten Materials, dass die im Geschäft Anwesenden gefesselt würden. Es war ihm egal, ob die Anwesenden Angestellte oder Dritte waren. Da dies zum vereinbarten Tatplan gehörte, handelte er als Mittäter. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt.