Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person den von ihr anvisierten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 20). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 56)