Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort allein oder mit Hilfe der Schutzberufenen zu verlassen. Wer einen Ort aus eigener Kraft oder mit Hilfe, wenn auch auf Umwegen, verlassen kann, ist weder festgenommen noch gefangen gehalten noch anderswie in seiner Fortbewegungsfreiheit tatbestandsmässig eingeschränkt. Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person den von ihr anvisierten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl.