Bei einer Freiheitsberaubung wird dem Opfer unrechtmässig die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Es geht um die unrechtmässige Festsetzung des Opfers (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 10). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort allein oder mit Hilfe der Schutzberufenen zu verlassen.