19. Freiheitsberaubung (Art. 183 aStGB) Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. E. 22 unten]). Auch hierzu werden die korrekten Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (Ziff. IV.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 768):