__ nicht möglich gewesen, den Überfall durchzuführen. Somit war der Beschuldigte beim Tatentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Weiter ist unter Verweis auf die bei der Hausdurchsuchung in Russland gefundenen Uhren evident, dass der Beschuldigte an der Beute beteiligt worden ist. Er handelte als Mittäter.