mit der Absicht, die Beute entgegenzunehmen. Ihm war klar, dass seine Tatbeiträge der Durchführung des Raubüberfalls dienten. Ohne seine Tatbeiträge sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse wäre die Durchführung des Raubs für I.________ und O.________ nicht möglich gewesen. Somit war der Beschuldigte beim Tatentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Er handelte als Mittäter. Der Raub vom 5. Dezember 2007 erfolgte ebenfalls nach dem etablierten modus operandi und hatte dasselbe Tatobjekt zum Ziel wie der erfolgreiche Raubüberfall vom 8. März 2007. P.________, Q.________, R.________ und S.________ wurden als operative Kräfte in Russland angeheuert.