Gemäss dem erstellten Sachverhalt war der Beschuldigte ihnen gegenüber hierarchisch übergeordnet und weisungsbefugt. Zudem war der Beschuldigte als Bindeglied zwischen den Tatausführenden und der Hintergrundorganisation bzw. dem «Organisator» in Russland in alle Raubüberfälle involviert, wohingegen die Tatausführenden nur für einen bzw. I.________ für zwei Raubüberfälle rekrutiert wurden. Mithin fungierte der Beschuldigte als «Drahtzieher» hinter den verübten Raubüberfällen. Er übernahm als hierarchisch Übergeordneter die Beute, sofern welche anfiel.